Satzung

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Kassenprüfung
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Inkrafttreten der Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Die Deutsch-Texanische Gesellschaft Montabaur -Fredericksburg (DTG) wurde am 12. April 1994 im Rathaus der Stadt Montabaur gegründet und trägt den Namen Deutsch-Texanische Gesellschaft Montabaur - Fredericksburg e.V. Verbandsgemeinde Montabaur Fredericksburg Gillespie County.
  2. Sie hat ihren Sitz in Montabaur.
  3. Sie wurde am 18.Juli 1995 unter Nr. 6 VR 2157 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Montabaur eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Deutsch-Texanischen Gesellschaft ist, insbesondere zwischen Deutschen und Amerikanern partnerschaftliche Beziehungen auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens zu begründen, zu fördern und freundschaftlich zu pflegen.
  2. Eine Partnerschaft der Regionen der Verbandsgemeinde Montabaur und der Stadt Fredericksburg / Gillespie County in Texas soll entwickelt und vertieft werden. Angehörige beider Gebiete werden zu bildenden, unterhaltenden, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen zusammengeführt. Der Schüler-, Jugend- und Studentenaustausch soll gefördert werden.
  3. Das Ziel soll erreicht werden durch Partnerschaftsbesuche, Studienreisen, Besichtigungen und Ausstellungen, Seminare, Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung länderübergreifenden Schrifttums, geselligen Zusammenkünften, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen.
  4. Die Deutsch-Texanische Gesellschaft verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral und steht allen offen, die den Vereinszweck unterstützen wollen.

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§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Es werden unterschieden:
    • ordentliche Mitglieder
    • Familienmitglieder
    • Jugendliche Einzelmitglieder
    • Fördermitglieder und juristische Personen
    • Ehrenmitglieder.

    Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, ist er nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die jeweils gültige Satzung an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag entschieden wird. Jedes Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und die Satzung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der juristischen Person, Austritt (Kündigung), Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis oder durch Ausschluss. Der Austritt (Kündigung) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des folgenden Jahres zu erklären.
  4. Mitglieder, die ihren Beitrag über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter der Voraussetzung, dass sie nach zweimaliger erfolgloser Mahnung den Beitrag nicht entrichtet haben, aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden. Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn grobe oder wiederholte Verstösse gegen das Ansehen des Vereins festgestellt werden, schwerwiegendes ehrenrühriges Verhalten festgestellt wird oder die Mitgliedsbeiträge ein Jahr über das Geschäftsjahr hinaus nicht entrichtet wurden.
  5. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  6. Jugendliche sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Familienmitglied scheiden sie mit Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Verein aus. Jugendliche Einzelmitglieder werden mit Ablauf des Geschäftsjahres ordentliche Mitglieder und müssen den regulären Jahresbeitrag zahlen.
  7. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, entrichten jedoch den Förderbeitrag.
  8. Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den Verein mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben Stimmrecht.

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§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Die Höhe der Mitglieds- und Mindestförderbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgelegt. Sie sind jährlich im voraus bis Ende Februar zu entrichten oder werden im Lastschriftverfahren bis zu diesem Zeitpunkt eingezogen.
  2. Der Beitrag im Beitrittsjahr wird nach der Restlaufzeit vom Monat der Beantragung der Mitgliedschaft bis Jahresende zu je 1/12 berechnet.
  3. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum 30. Juni nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
  4. Fördermitglieder und juristische Personen sollten über den Mindestbeitrag hinaus dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben Spenden in selbst eingeschätzter Höhe zur Verfügung stellen.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 5 Organe

  1. Organe der Deutsch-Texanischen Gesellschaft sind:
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

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§ 6 Vorstand

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gemäss § 26 BGB gehören an:
    • die/der 1. Vorsitzende
    • die/der 2. (stellvertretende) Vorsitzende
    • die/der Schriftführer(in)
    • die/der Schatzmeister(in)

    Des weiteren kann die Mitgliederversammlung Beisitzer wählen. Ein Vorstandsmitglied sollte Fördermitglied im Sinne des § 3 Abs. 6 sein.

  2. Die gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung wird von zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen, unter denen der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren in offener Wahl gewählt, sofern keine geheime Wahl beantragt wird. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine einmalige Wiederwahl des/der 1. Vorsitzenden ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Die Vorstandsmitglieder führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihnen obliegen die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach Massgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden nach den vom Vorstand zu fassenden Beschlüssen erstattet.
  6. Der Vorstand kann zur Durchführung von Veranstaltungen oder anderer Vorhaben Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen bestimmen und abberufen.

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§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und sollte folgende Tagesordnungspunkte umfassen:
    1. Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
    2. Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    6. Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
    7. Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
    8. Anträge und Verschiedenes.
  2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden
    1. auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder
    2. auf schriftlichen Antrag unter Angabe eines Grundes von mindestens einem Zehntel der ordentlichen bzw. Fördermitglieder.

    Auch hier gilt die Ladungsfrist von 14 Tagen

  3. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Jugendliche haben beratende Stimme. Fördermitglieder und juristische Personen haben je eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung nicht anders bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

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§ 8 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung der Deutsch-Texanischen Gesellschaft werden in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) gewählt, die im Verein kein weiteres Amt innehaben dürfen. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Zwei Wiederwahlen in Folge sind zulässig. Nach vier Jahren sollte eine(r) der Kassenprüfer(innen) wechseln.
  2. Die Kassenprüfer(innen) berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung der Haushaltsführung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

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§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind 2/3 der Stimmen aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins erforderlich.
    Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung von 2/3 Mehrheit aller dem Verein angehörenden ordentlichen und Fördermitglieder nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig beschliesst.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Montabaur für die Förderung kultureller Aufgaben. Eine Rückführung des Vermögens an die Mitglieder bleibt ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von dem am 23. Februar 1994 im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur unter Bürgermeister Dr. Paul Possel-Dölken gebildeten Komitee vorbereitet und bei der Gründungsversammlung am 12. April 1994 mit sofortiger Wirkung beschlossen. Den Zusatz e.V. erhält die Deutsch-Texanische Gesellschaft Montabaur - Fredericksburg erst nach Eintrag in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Montabaur (18.Juli 1995 Az: 6 VR 2157).

Festsetzung der Beiträge
Die Mitgliederversammlung hat am 18. März 1998 folgende Mitgliedsbeiträge gemäss § 4 ab dem kommenden Geschäftsjahr beschlossen:

  • Ordentliche Mitglieder 18,-- € / Jahr
  • Familienmitgliedschaft 30,-- € / Jahr
  • Jugendliche Einzelmitglieder
    (bis 27 Jahre ohne eigenes Einkommen) 6, -- € / Jahr
  • Fördermitglieder 100,-- € / Jahr

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